Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Bankett-, Veranstaltungs- und Konferenz- räumen des Beherbergungsbetriebes Schloss Stülpe zur Durchführung von Veranstaltungen, wie Hochzeiten, Feste, Tagungen sowie der mietweise Überlassung von Zimmer und Appartements zur Beherbergung sowie für alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen, die damit im Zusammenhang stehen. Sie beziehen sich gleichermaßen auf den Hotelaufnahmevertrag.
2. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Schlossherrin.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters und Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Beherbergungsbetrieb Schloss Stülpe zustande. Dem Beherbergungsbetriebes Schloss Stülpe steht es frei, Buchungen schriftlich zu bestätigen. Kunde und Schloss Stülpe sind die Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Der Beherbergungsbetrieb Schloss Stülpe haftet für seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Im übrigen ist der Kunde/Veranstalter verpflichtet, Schloss Stülpe rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen. Sollten Störungen oder Mängel an Leistungen des Beherbergungsbetriebes auftreten, so wird Schloss Stülpe bei Kenntnis oder auf unverzichtbare Rüge hin bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm zumutbare beizutragen und die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
4. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate.
5. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Beherbergungsbetriebes auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und bei positiver Vertragsverletzung.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung
1. Schloss Stülpe ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Schloss zugesagten Leistungen zu erbringen. Dazu gehört auch, gebuchte Zimmer, Gästewohnungen und das angemietete Schloss mit seinen Veranstaltungsräumen bereitzuhalten.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von Schloss Stülpe an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monat, so kann Schloss Stülpe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Preisänderungen vornehmen.
4. Schloss Stülpe ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Für Hochzeiten und Feiern gelten folgende Zahlungshöhen und Zahlungstermine: 20% Anzahlung vom Gesamtbetrag der Veranstaltung zur verbindlichen Reservierung des Veranstaltungstermins. Schloss Stülpe ist dadurch verpflichtet, alle angemieteten Räume exklusiv für den Kunden freizuhalten. 50% Anzahlung vom Gesamtbetrag und Zahlungseingang 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Restzahlung (50%) 1 Woche vor der Veranstaltung.
5. Rechnungen über weitere und nicht pauschalierte Leistungen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsrückstand ist Schloss Stülpe berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über den jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Schloss Stülpe ist berechtigt, aufgelaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
§ 4 Rücktritt von Schloss Stülpe
1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist Schloss Stülpe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist Schloss Stülpe berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls- höhere Gewalt oder von Schloss Stülpe nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Veranstalters oder Zweck gebucht werden;- der Beherbergungsbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von Schloss Stülpe gefährden kann.
3. Schloss Stülpe hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensanspruch gegen Schloss Stülpe, außer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässigem Verhalten von Schloss Stülpe.
§ 5 Rücktritt des Veranstalters
Abbestellung/StornierungDie Regelungen 1 – 4 gelten für Veranstaltungen im Schloss Stülpe mit Exklusivitätsrecht. D.h. die gebuchte Veranstaltung ist die einzige Veranstaltung im Schloss Stülpe.
1. Er kann ein Rücktrittsrecht des Kunden schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten ohne dass Zahlungs- und Schadensansprüche des Beherbergungsbetriebes ausgelöst werden. Die Reservierung des Veranstaltungstermin ist aber nicht verbindlich. Schloss Stülpe ist bei der Vereinbarung des Rücktrittsrechts gleicher maßen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn andere Kunden den gewünschten Veranstaltungstermin für sich belegen wollen, und der Erstkunde nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichten will und eine verbindliche Reservierung mit 20 % Anzahlung des Gesamtbetrages der Veranstaltung nicht vornimmt.
2. Der Veranstalter und Kunde kann bis 8 Wochen vor Veranstaltungstermin vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt ist der Beherberungsbetrieb berechtigt, die vereinbarte Miete für das Schloss in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Für die gebuchten Gästezimmer, Suiten und Appartements ist Schloss Stülpe berechtigt, 90 % des Zimmerpreises in Rechnung zu stellen, sofern die Zimmer nicht weiter verkauft werden können.
3. Tritt der Veranstalter zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Schloss Stülpe berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis für Schloss (100 %) und Gästezimmer (90 %) 35 % des entgegangen Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen.
4. Tritt der Veranstalter noch später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, ist Schloss Stülpe berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis für Schloss (100 %) und Gästezimmer (90%) 70 % des Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen.
5. Die Berechnung des Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Getränkepreispauschale für jeden Programmpunkt (Hauptfeier, Vorabend etc.) x Personenanzahl. Waren für die Getränke noch keine Preise vereinbart, wird die preiswerteste Getränkepauschale des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Für individuelle Zimmerbuchungen oder Gruppenreisen außerhalb von Be6. Bei gebuchten Zimmern, Suiten und Appartements außerhalb von Veranstaltungen berechnet sich die durch den Kunden zahlbare, pauschalierte Rücktrittsentschädigung wie folgt:a) Aus Kontingenten bis 20 Zimmer können einzelne Zimmer bis 2 Wochen vor Anreise kostenfrei storniert werden.b) Aus Kontingenten ab 20 Zimmer können einzelne Zimmer bis 4 Wochen vor Anreise kostenfrei storniert werden.Danach behält sich der Beherbegrungsbetrieb Schloss Stülpe das Recht vor, 90 % des Zimmerpreises in Rechnung zu stellen, sofern die Zimmer nicht weiter verkauft werden können.7. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigerem, Schloss Stülpe der eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 6 Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist Schloss Stülpe die verbindliche Teilnehmer/innenanzahl zu nennen sowie die genauen Namen der Gäste mit Zuordnung zu den Gästezimmern, Suiten und Appartements inklusive erwünschter Aufbettung und Babybetten. Die genannte Teilnehmeranzahl ist verbindlich für die Abrechnung der Leistungen und Vorbereitung der Veranstaltung.
2. Ändert sich trotzdem die Teilnehmerzahl, so ist diese 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn Schloss Stülpe mitzuteilen.
3. Im Falle der Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Die Getränkepauschalen enden an der Hauptveranstaltung, z.B. Hochzeitsfeier um 2 Uhr früh (Gesamtzeit 7 Stunden 19 Uhr bis 2 Uhr). Bei der Nebenveranstaltung, z.B. Polterabend, Grillabend um 24 Uhr (6 Stunden,18 Uhr – 24 Uhr). Verschieben sich die Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistung in Rechnung stellen, es sei denn Schloss Stülpe trifft ein Verschulden.
5. Für Veranstaltungen, die über 2 Uhr früh bei der Hauptfeier oder 14 Uhr bei der Nebenveranstaltung hinaufgehen, werden Euro 10,00 pro angefangener Stunde und Person berechnet.
§ 7 Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet, bei Getränken wird ein Korkgeld erhoben.
§ 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit Schloss Stülpe technische Anlagen (Beamer, Leinwand, Stereoanlage etc.) zur Verfügung stellt, haftet der Veranstalter für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe.
2. Soweit Schloss Stülpe für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet gleichfalls für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt schloss Stülpe von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder von diesem gemieteten Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Schloss Stülpe gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Schloss Stülpe diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Schloss Stülpe pauschal erfassen und berechnen.
4. Der Veranstalter ist mit Zustimmung von Schloss Stülpe berechtigt, eigene Telefon-, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen. Dafür kann Schloss Stülpe eine Anschlussgebühr verlangen.
5. Störungen an von Schloss Stülpe zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückgehalten oder gemindert werden, soweit Schloss Stülpe diese Störungen nicht zu vertreten hat.
§ 9 GEMA-Klausel
1. Bei Veranstaltungen mit GEMA anmeldepflichtiger Unterhaltung fungiert Schloss Stülpe lediglich als Vermittler. Die Anmeldung bei der GEMA obliegt dem Veranstalter, alternativ dem durch ihn engagierten Künstler. Bei Unterlassen haftet ausschließlich der Veranstalter voll umfänglich.
§ 10 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf der Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. auf der Schlossanlage. Schloss Stülpe übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Beherbergungsbetriebes.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist Schloss Stülpe berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher abzustimmen.
3. Ein Feuerwerk ist vorher behördlich bei der Gemeinde Nuthe-Urstromtal anzumelden.
4. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf Schloss Stülpe die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.
§ 11 Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die gesamte Schlossanlage mit seinen Gutshäusern steht unter Denkmalschutz. Der Schlosspark ist ein geschütztes Gartendenkmal.
3. Schloss Stülpe kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen (Abschluss einer Veranstaltungsversicherung, Kautionen, Bürgschaften).
§ 12 Bereitstellung – Übergabe – Rückgabe
1. Schloss Stülpe ist bemüht, nach Wunsch des Kunden die entsprechenden Zimmer und Appartements zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer besteht jedoch nicht.
2. Gebuchte Zimmer stehen ab 15 Uhr zur Verfügung. Schloss Stülpe bemüht sich, Zimmer und Appartements auch früher zur Verfügung zu stellen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind Zimmer geräumt um 12 Uhr zurückzugeben. Danach kann der Beherbergungsbetrieb für die zusätzliche Nutzung der Zimmer bis 18 Uhr 50 % des Zimmerpreises (Listenpreis) in Rechnung stellen. Ab 18 Uhr: 100 %.
§ 13 Haftung gegenüber PKWs
1. Soweit der Kunde einen Stellplatz auf dem Parkplatz des Schlosses zur Verfügung gestellt bekommt, kommt dadurch noch kein Verwahrungsvertrag zustande.
2. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Schlossgrundstück abgestellter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet Schloss Stülpe nicht, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebes.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Vertragsbestätigung oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Beherbergungsbetriebes Schloss Stülpe.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheckstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Beherbergungsbetriebes. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Beherbergungsbetriebes Schloss Stülpe.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.